STATUTEN 
„ALLGEMEINER TURNVEREIN GRAZ - „ATG“
Gründungsjahr 1862
(Fassung 01.04.2002)

 

Gliederung

 

Präambel

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

§ 2 Zweck des Vereines

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

§ 4 Aufbringung der materiellen Mittel

§ 5 Mittelverwendung

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

§ 10 Die Vereinsorgane

§ 11 Die Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 13 Der Vorstand

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

§ 15 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

§ 16 Der Beirat

§ 17 Die Rechnungsprüfer

§ 18 Das Schiedsgericht

§ 19 Die Liquidatoren

§ 20 Die Vermögensübernehmer

§ 21 Die Geschäftsführung

§ 22 Auflösung des Vereines und Verwendung des Vereinsvermögens

§ 23 Allgemeine bzw. gemeinsame Bestimmungen

Präambel

Die nachfolgenden Statuten stellen eine Zusammenfassung der Satzungen und der Geschäftsordnung in der Fassung des Jahres 1976 dar Diese Zusammenfassung war notwendig und sinnvoll, da in der Zwischenzeit naturgemäß Veränderungen in vielen Bereichen des allgemeinen Lebens und damit auch des Vereinslebens stattgefunden haben. Keine inhaltlichen bzw. grundsätzlichen Änderungen wurden im Bereich der Bestimmungen in Bezug auf den Zweck und die Gemeinnützigkeit des Vereines vorgenommen. Die Zusammenfassung enthält neben sprachlichen Anpassungen auch Ergänzungen, Klarstellungen und Neuformulierungen im Hinblick auf zwischenzeitliche Erkenntnisse und Veränderungen rechtlicher, steuerlicher und gesellschaftlicher Natur.

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

(1) Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Turnverein Graz“ (Kurzbezeichnung „ATG“) und hat seinen Sitz in Graz.

(2) Das Wirken und die Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und beinhaltet auch die mögliche Errichtung von Zweigstellen oder Sektionen in allen Bundesländern.

(3) Die Mitgliedschaft bei Dachverbänden ist im Rahmen der Statuten zulässig.

§ 2

Zweck des Vereines

(1) Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Allgemeinheit in der Hauptsache durch Ausübung des Körpersportes jeglicher Art wie auch weiters durch Tätigkeiten auf den Gebieten der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Erziehung, der Volksbildung, der Heimatkunde und der Heimatpflege.

(2) Die Tätigkeit des Vereines ist auf den Nutzen des Gemeinwohles in körperlicher, geistiger, kultureller und sittlicher Hinsicht ausgerichtet.

(3) Entsprechend dem Vereinsnamen liegt der Hauptzweck des Vereines in der Ausübung des Körpersportes zur Entwicklung und Entfaltung der Mitglieder im Hinblick auf die Ausgewogenheit von Körper, Geist und Seele in persönlicher Selbsterkenntnis.

(4) Der Verein übt seine gesamte Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung aus und ist weder für sich noch für seine Mitglieder auf Gewinn ausgerichtet.

(5) Der Verein hat sich parteipolitischen Bindungen zu entsagen.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Erreichung des Vereinszweckes erfolgt durch ideelle und materielle Mittel.

1. Ideelle Mittel

Als ideelle Mittel dienen alle Aktivitäten der körperlichen Betätigung auf den Gebieten des Gesundheits-, Breiten- und Leistungssportes für alle Altersstufen, weiters gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen wie insbesondere Zusammenkünfte, Leistungspräsentationen, Versammlungen, Diskussionstreffen, Jour fixe, Workshops, Vorträge, Aufführungen, Vorführungen, Erfahrungsaustausche sowie allgemeinfördernde und -bildende Angebote wie Lehrgänge, Kurse, Beratungen, sportmedizinische Aus- und Fortbildungen und ähnliche. Weitere ideelle Mittel sind unter anderem die Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen, Bereitstellung von Informationen auf Schrift, Bild- und Tonträgern aller Art und Kommunikationseinrichtungen sowie Aktivitäten wie Mitgliederwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Pressekonferenzen, Messestände und dergleichen. Alle ideellen Mittel dienen ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszweckes.

2. Materielle Mittel

Als materielle Mittel dienen alle Geldwerte, unbeweglichen Vermögenswerte (Grundstücke, Baulichkeiten, Baurechte, Servituten und dergleichen), Rechte, Forderungen und alles sonstige aktive Vermögen, welche ausschließlich der Erreichung des Vereinszweckes gewidmet sind bzw. dafür zu verwenden sind.

§ 4

Aufbringung der materiellen Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden insbesondere aufgebracht durch:

Beiträge und Gebühren von Vereinsmitgliedern

1.1 Mitgliedsbeiträge

Beitrittsgebühren

Zusatzbeiträge jedweder Art

Sonstige Beiträge und Gebühren

Zuwendungen aller Art von Vereinsmitgliedern und von dritter Seite

2.1 Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, Spenden

2.2 Subventionen und Förderungen jedweder Art

2.3 Sponsorleistungen und Werbebeiträge

2.4 Sonstige Zuwendungen

Erträge aus Veranstaltungen

3.1 Sportliche, kulturelle und gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen

Kostenersätze aus der Teilnahme an Veranstaltungen

Sonstige Erträge aus Vereinsaktivitäten aller Art

Vermögensverwaltung

4.1 Vermietung und Verpachtung von beweglichem und unbeweglichem Vereinsvermögen

4.2 Kapitalerträge jeder Art

Verkaufserlöse aus Vereinsvermögen

Sonstige Einnahmen aus der Vermögensverwaltung

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

5.1 Führung und Unterhaltung von bzw. Beteiligung an wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben als unentbehrliche sowie, wenn notwendig, auch als entbehrliche, aber nicht begünstigungsschädliche Hilfsbetriebe zur ausschließlichen Erreichung des Vereinszweckes

5.2 Sonstige unvermeidbare wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Sonstige nicht gemeinnützigkeitsgefährdende Vereinseinnahmen aller Art

§ 5

Mittelverwendung

Alle Mittel dürfen ausschließlich nur für die Erfüllung des Vereinszweckes verwendet werden. Die Mitglieder sowie die Organe des Vereines dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereines dürfen Vereinsmitglieder nicht mehr erhalten als die geleistete Sacheinlage selbst oder den gemeinen Wert allfälliger Einlagen jeder Art zum Zeitpunkt der Auflösung. Vereinsmitglieder, Organe des Vereines sowie irgendwelche sonstige Personen oder Vereinigungen jeder Art dürfen nicht aus Vereinsmitteln durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.

Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes bestimmt sich die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens nach den Bestimmungen des § 22.

§ 6

Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

Ordentliche Mitglieder

1.1 Volljährige Mitglieder

Nicht volljährige Mitglieder

Juristische Personen jedweder Art

Unterstützende Mitglieder

Förderer

Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder haben alle jeweiligen Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des § 9, physische Mitglieder gemäß ihrem Alter.

(3) Unterstützende Mitglieder sind solche physischen Mitglieder, die das Vereinsangebot nur in geringem Ausmaß oder überhaupt nicht in Anspruch nehmen, jedoch dem Verein nahestehen und ihn durch einen reduzierten Mitgliedsbeitrag fördern. Das Recht auf Nutzung bzw. Inanspruchnahme von Vereinseinrichtungen, die ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern im Rahmen der Leistung ihrer Mitgliedsbeiträge zustehen, gilt nicht für unterstützende Mitglieder. Die Inanspruchnahme von Vereinsangeboten gegen Zusatzbeiträge ist aber möglich. Voraussetzung für ein unterstützendes Mitglied ist eine vorangegangene mindestens zehnjährige ordentliche Mitgliedschaft ab der Volljährigkeit. Ein erstmaliger Erwerb der Mitgliedschaft als unterstützendes Mitglied ist nur über Beschluß des Vorstandes möglich.

(4) Förderer können Vereinsmitglieder aber auch Nichtvereinsmitglieder sowie juristische Personen jedweder Art sein. Voraussetzung hiefür ist die Förderung des Vereines in einem erheblich über den satzungsgemäßen Beiträgen und Gebühren liegendem Ausmaß in materieller, ideeller oder sonstiger Hinsicht. Der Status als Förderer wird über Beschluß des Vorstandes erworben.

(5) Ehrenmitglieder können nur solche Mitglieder werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Streichung eines Ehrenmitgliedes ist ausgeschlossen, die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluß ist nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung möglich.

(6) Generell bestimmen sich die jeweiligen Rechte und Pflichten aller Mitglieder nach den Bestimmungen des § 9.

§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristischen Personen werden, die sich zu den Vereinssatzungen bekennen.

(2) Der Vorstand kann die Aufnahme von Personen gemäß Abs. (1) ohne Angabe von Gründen ablehnen

(3) Die Aufnahme von nicht volljährigen Personen bedarf außer bei Erzielung eigener regelmäßiger und ausreichender Einkünfte der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Bei aufrechter Mitgliedschaft werden nicht volljährige Mitglieder nach Erreichung der jeweiligen Volljährigkeit automatisch zu volljährigen Mitgliedern.

(4) Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied beginnt mit Abgabe eines schriftlichen Antrages und nach Entrichtung der Beitrittsgebühr.

(5) Der Wechsel von einem ordentlichen, volljährigen Mitglied zu einem unterstützenden Mitglied ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 (3) über Antrag an den Vorstand möglich, umgekehrt jederzeit durch Erklärung.

(6) Ordentliche Mitglieder können über Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Ordentliche Mitglieder sowie auch Nichtmitglieder können durch Beschluß des Vorstandes zu Förderern ernannt werden.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jede Art von physischer Mitgliedschaft zum Verein endet durch

Tod

Austritt

Streichung

Ausschluß

(2) Der Austritt ist nur jeweils zum Ende eines Jahresquartals durch Erklärung möglich.

(3) Die Streichung kann auf Grund eines Rückstandes von mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag durch den Vorstand mittels Beschluß erfolgen und ist schriftlich bekanntzugeben. Nach vollständiger Erfüllung aller rückständigen Verpflichtungen ist ein neuerlicher Erwerb der Mitgliedschaft möglich.

(4) Der Ausschluß kann aus Gründen von vereinsschädigenden oder statutenwidrigen Verhaltens sowie grober Verletzung von Mitgliedspflichten durch den Vorstand mittels Beschluß verfügt werden. Gegen den schriftlich bekanntzugebenden Ausschlußbeschluß hat das Mitglied innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Zustellung des Beschlusses das Recht, eine schriftlich zu begründende Berufung an die Mitgliederversammlung zu Handen des Vorstandes zu richten. Sämtliche Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes treten ab Beschluß außer Kraft, eine allfällige Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet durch Auflösung der juristischen Person, Austritt, Streichung oder Ausschluß im Sinne der Abs. (2-4).Förderer als Nichtvereinsmitglieder können gemäß Abs. (4) ausgeschlossen werden.

(6) Bei jeder Art von Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Zahlung von bis zur Beendigung anfallenden Beiträgen und Gebühren aller Art unberührt.

§ 9

Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

(1) Alle Mitglieder sind unter Beachtung ihres jeweiligen Mitgliederstatus berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereines teilzunehmen und sämtliche Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen, sofern diese nicht ausschließlich bestimmten Gruppen von Mitgliedern vorbehalten sind.

(2) Alle Mitglieder mit Ausnahme der nicht volljährigen Mitglieder, der unterstützenden Mitglieder sowie der Förderer als Nichtmitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht steht nur den dementsprechenden physischen Personen zu. Für alle Vereinsorgane gemäß § 10 Ziff. 2 – 8 ist die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich. Für den Vorstandsvorsitzenden und die Vizevorstandsvorsitzenden ist das passive Wahlrecht erst ab Vollendung des 30. Lebensjahres möglich, wobei außerdem eine unmittelbar vorherige, mindestens zehnjährige Vereinsmitgliedschaft erforderlich ist.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach ihren jeweiligen Möglichkeiten die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines schädlich wäre bzw. dem Zweck des Vereines im Widerspruch stünde. Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten sowie ihren dementsprechenden finanziellen Verpflichtungen (Beiträge und Gebühren aller Art) pünktlich nachzukommen.

(4) Die Teilnahme an allen Vereinsaktivitäten bzw. die Beanspruchung sämtlicher Einrichtungen des Vereines erfolgt in voller Eigenverantwortung der Mitglieder unter Beachtung aller vereinsinternen wie auch allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die gesundheitliche Einschätzung der Mitglieder bei ihren Vereinsaktivitäten liegt in ihrer uneingeschränkten persönlichen Verantwortung.

§ 10

Die Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Der Beirat

Die Rechnungsprüfer

Das Schiedsgericht

Die Liquidatoren

Die Vermögensübernehmer

Die Geschäftsführung

§ 11

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Summe aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit Ausnahme der nicht volljährigen Mitglieder und der Förderer als Nichtmitglieder berechtigt. Juristische Personen werden durch einen Delegierten vertreten.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb der ersten drei Monate jeden zweiten Kalenderjahres am Sitz des Vereines stattzufinden.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat bei statutenmäßiger Notwendigkeit oder Gefahr in Verzug auf Beschluß des Vorstandes, auf Beschluß einer ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Antrag des Beirates, auf schriftlich begründeten und von mindestens einem Zehntel aller jeweiligen stimmberechtigten Mitglieder unterschriebenen Antrages an den Vorstand oder auf schriftliches, begründetes gemeinsames Verlangen der Rechnungsprüfer an den Vorstand, stattzufinden.

(5) Die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat jeweils durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Monat vor dem Termin zu erfolgen und ist allen stimmberechtigten Mitgliedern durch entsprechende Ladung an ihre jeweils zuletzt mitgeteilte Anschrift schriftlich bekanntzugeben. Die Ladung kann auch über Ankündigung in den Vereinsnachrichten, Tageszeitungen oder sonstigen Informationsmedien erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Monate nach Beschluß bzw. Antrag oder Verlangen stattzufinden.

(6) Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen spätestens vierzehn Tage vor dem jeweiligen Termin beim Vorstand schriftlich eingelangt sein.

(7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderung der Reihenfolge nach die Vizevorstandsvorsitzenden sowie weiters das jeweils älteste anwesende Vorstandsmitglied. Die Eröffnung erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden.

(8) Wird während einer Mitgliederversammlung die Funktion des Vorsitzenden, aus welchen Gründen auch immer, vakant, so übernehmen in nachfolgender Reihenfolge die Vizevorstandsvorsitzenden und weiters das jeweils älteste anwesende Vorstandsmitglied oder einer der Rechnungsprüfer den Vorsitz.

(9) Den Tagesordnungspunkt Wahl oder Enthebung des Vorstandes leitet das sich jeweils bereiterklärende, älteste anwesende stimmberechtigte Vereinsmitglied.

(10) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der jeweilig stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Eröffnungszeitpunkt nicht beschlußfähig, so hat sie eine halbe Stunde später nochmals eröffnet zu werden und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

(11) Die Mitgliederversammlung hat in der Reihenfolge der bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte abgewickelt zu werden. Der Vorsitzende entscheidet jeweils über Art und Dauer etwaiger Debatten zu Tagesordnungspunkten. Ein Beschluß über Statutenänderungen kann nur gefasst werden, wenn dieser als gesonderter Tagesordnungspunkt aus der Einladung zur Mitgliederversammlung ersichtlich ist.

(12) Beschlußfassungen über alle Vorbehaltsaufgaben der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt. Abstimmungen können bis zum Schluß der Tagesordnung durchgeführt werden. Der Vorsitzende entscheidet jeweils über die Art der Abstimmung. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, Übertragungen des Stimmrechtes sowie Briefwahl sind ausgeschlossen. Eine qualifizierte Mehrheit von vier Fünftel ist für sämtliche Beschlüsse über Änderungen jeder Art der Bestimmungen der §§ 2 und 22 (2) der Statuten erforderlich, wobei zusätzlich die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller jeweils stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich ist.

(13) Über nicht in der Tagesordnung enthaltene weitere Anträge des Vorstandes, des Beirates, der Rechnungsprüfer oder des Obmannes des Schiedsgerichtes während einer Mitgliederversammlung hat die Mitgliederversammlung abzustimmen.

(14) Über den gesamten Verlauf jeder Mitgliederversammlung sowie über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden, dem Vorstand für Kommunikation, Information und Marketing und zwei Beglaubigern zu unterfertigen ist. Die Beglaubiger sind zu Beginn jeder Mitgliederversammlung aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern von der Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat generell das oberste Entscheidungsrecht in allen Vereinsangelegenheiten.

(2) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

Bestellung von zwei Beglaubigern für das Protokoll der Mitgliederversammlung

Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

Erstattung des Berichtes des Vorstandes über den vergangenen Tätigkeitszeitraum

Erstattung des Rechnungsabschlusses über den vergangenen sowie des Rechnungsvoranschlages für den nächsten Tätigkeitszeitraum

Bericht der Rechnungsprüfer

Beschlußfassung über die Genehmigung des vergangenen sowie des nächsten Rechnungsvoranschlages und die Entlastung des Vorstandes für Finanzen und des restlichen gesamten Vorstandes

Wahl und Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, Wahl der Rechnungsprüfer, des Vorsitzenden des Beirates, des Obmannes des Schiedsgerichtes und der Vermögensübernehmer

Ernennung von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes

Entscheidungen über Berufungen gegen den Ausschluß von Mitgliedern sowie über den Ausschluß von Ehrenmitgliedern

Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, soweit dies über die Zuständigkeit des Vorstandes hinausgeht

Entscheidung über Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vereinsvermögen jeglicher Art, soweit dies über den Rechnungsvoranschlag oder die Zuständigkeit des Vorstandes hinausgeht

Änderung der Vereinsstatuten

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte

Beschlussfassung über eine freiwillige Auflösung des Vereines gemäß § 22 (2) durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung

Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß § 22 (3) durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung

Bestellung oder Wahl eines Vorstandes gemäß §13 (5 und 6) durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 13

Der Vorstand

(1) Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und setzt sich aus mindestens sieben und maximal neun Mitgliedern zusammen.

1 Vorstandsvorsitzender (Obmann)

2 Erster Vizevorstandsvorsitzender (1. Obmannstellvertreter)

3 Zweiter Vizevorstandsvorsitzender (2. Obmannstellvertreter)

4 Vorstand für operative Vereinsangelegenheiten und Vizevorstandsvorsitzender (Geschäftsführender Obmann)

5 Vorstand für den allgemeinen Sportbetrieb und für die Programmkoordination (Oberturnwart)

6 Vorstand für den Leistungssportbetrieb (Leistungswart)

7 Vorstand für den Kinder- und Jugendsportbetrieb (Jugendwart)

8 Vorstand für Finanzen (Kassier)

9 Vorstand für Kommunikation, Information und Marketing (Schriftwart)

(2) Die eigenständige(n) Funktion(en) des ersten und/oder zweiten Vizevorstandsvorsitzenden ist/sind fakultativ. Bei Nichtbesetzung der Funktion(en) des ersten und/oder zweiten Vizevorstandsvorsitzenden ist/sind diese Funktion(en) zusätzlich einem/anderen Vorstandsmitglied(ern) mit Ausnahme des Vorstandes für Finanzen zuzuordnen. Der jeweils künftige Gesamtvorstand ist vom jeweils amtierenden Vorstand für eine Funktionsdauer von zwei Jahren der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Bestellung oder Wahl vorzuschlagen.

(3) In Verhinderungsfällen jeder Art bis zu einem halben Jahr kann durch Bestellung des Vorstandsvorsitzenden eine Vorstandsfunktion von einem andern Vorstandsmitglied ausgeübt werden, die Vereinigung der Funktion des Vorstandsvorsitzenden sowie seiner jeweiligen Vizevorstandsvorsitzenden mit der des Vorstandes für Finanzen ist dabei ausgeschlossen.

(4) Während einer Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Enthebung oder Rücktritt. Eine Enthebung hat zu erfolgen, wenn die Ausübung der Vorstandsfunktion durchgehend länger als ein halbes Jahr, aus welchen Gründen auch immer, überhaupt nicht wahrgenommen wird. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand diesen Zeitraum auf ein Jahr verlängern. In beiden Fällen ist innerhalb eines Monates nach Ablauf der jeweiligen Frist vom Vorstand ein neues Vorstandsmitglied zu ernennen. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich seinen Rücktritt erklären. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb eines Monates nach Kenntnis vom Vorstand ein neues Vorstandsmitglied zu ernennen. Anstelle von neuen Vorstandsmitgliedern können aber die vakanten Funktionen unter Berücksichtigung des Abs. (3) auch von jeweils anderen Vorstandsmitgliedern übernommen werden.

(5) Erfolgt während einer Funktionsperiode der Rücktritt des gesamten Vorstandes uno actu oder der Rücktritt aller Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden, so hat der jeweilige letzte Vorsitzende innerhalb eines Monates eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum alleinigen Zweck der Ernennung oder Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Ist dies bei einem Rücktritt, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, so hat die Einberufung durch die Rechnungsprüfer und/oder durch den Beirat und/oder die Vermögensübernehmer zu erfolgen. Sollte auch dies nicht möglich sein, so kann jedes ordentliche Vereinsmitglied, das die Ausnahmesituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht beantragen, das umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(6) Der Vorsitzende hat weiters eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monates zum alleinigen Zweck der Ernennung oder Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen, wenn innerhalb einer Funktionsperiode die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes, aus welchen Gründen auch immer, erlischt und dadurch mehr als die Hälfte der ursprünglichen Vorstandsfunktionen durch andere Mitglieder, als sie in der letzten Mitgliederversammlung ernannt oder gewählt wurden, ausgeübt werden würde.

(7) Alle ordentlichen, volljährigen Vereinsmitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das zeitlich uneingeschränkte passive Wahlrecht für jede Vorstandsfunktion unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Abs.2. Enthebungen oder Rücktritte von Vorstandsfunktionen schränken ein zukünftiges passives Wahlrecht nicht ein.

(8) Der Vorstand ist vom jeweiligen Vorsitzenden mindestens alle zwei Monate einzuberufen und findet unter persönlicher Anwesenheit seiner Mitglieder grundsätzlich am Sitz des Vereines statt. Die Einberufung hat rechtzeitig und schriftlich an alle Vorstandsmitglieder zu erfolgen, in Ausnahmefällen auch mündlich oder durch jede andere Kommunikationsmöglichkeit. Zu jeder Vorstandssitzung sind ausnahmslos die Rechnungsprüfer einzuladen und zusätzlich die Geschäftsführer zur Berichterstattung, wenn dies auf der Tagesordnung vorgesehen ist.

(9) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, alle daran Beteiligten sind der Verschwiegenheitspflicht unterworfen. Über Veröffentlichungen entscheidet jeweils der Vorsitzende. Die Protokolle der Vorstandssitzungen bleiben unter Verschluß in Verantwortung der Geschäftsführung. Protokollausfertigendes Vereinspersonal unterliegt darüber ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht.

(10) Den Vorstand führt der Vorsitzende, bei Verhinderung der Reihenfolge nach die Vizevorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung das jeweils älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung die Mehrheit der Vorstandsmitglieder des jeweils gewählten Vorstandes anwesend ist und der Vorsitz vom Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Vizevorstandsvorsitzenden geführt wird.

(12) Beschlüsse sind zu fassen, wenn es die Statuten vorsehen. Sonstige protokollierte Entscheidungen gelten als beschlossen, wenn der Vorstand gemäß Absatz (11) beschlußfähig ist und kein Vorstandsmitglied eine Beschlussfassung darüber verlangt. Jedes Vorstandsmitglied kann über jede den Vorstand betreffende Angelegenheit einen Antrag auf Beschlußfassung stellen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jeder Antrag muß so klar formuliert sein, daß über ihn mit „ja“ als dafür und mit „nein“ als dagegen abgestimmt werden kann. Die Abstimmung hat mit der Frage nach der Zustimmung zu beginnen. Die Gegenfrage dient lediglich zur Kontrolle. Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Beschlüssen über Vorstandsmitglieder, die sie persönlich betreffen, jedoch nicht bei Beschlüssen über Inhalte ihrer jeweiligen Vereinsfunktion.

(13) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich unter Wahrung der Vereinsinteressen.

(14) Nachgewiesene Kostenersätze an Vorstandsmitglieder können auf Antrag vergütet werden.

(15) Jedes Vorstandsmitglied mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit über Antrag an den Vorstand ein Vereinsmitglied bestellen, welches ihm weisungsgebunden ist, weder Sitz noch Stimme im Vorstand hat, der Verschwiegenheitspflicht unterliegt und jederzeit vom Vorstand wieder abberufen werden kann.

(16) Zur Unterstützung des Vorstandes sind vom Vorstandsvorsitzenden fallweise oder ständige Ausschüsse einzurichten, deren Mitglieder unter Vorsitz eines Vorstandsmitgliedes weitere Vorstandsmitglieder, andere Organe des Vereines sowie Vereinsmitglieder wie auch Außenstehende sein können. Sämtliche Ausschüsse haben lediglich unterstützende und beratende Funktion. Über die Ergebnisse der Ausschußtätigkeit außerhalb des Vorstandes berichtet der jeweilige Ausschußvorsitzende im Vorstand. Es gilt ebenfalls die Verschwiegenheitspflicht sinngemäß.

Ständige Ausschüsse sind

Der Finanzausschuß, bestehend aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Vorsitzenden für Finanzen, den Rechnungsprüfern sowie den Geschäftsführern unter Vorsitz des Vorstandes für Finanzen.

Der Sportausschuß, bestehend aus dem Vorstand für operative Vereinsangelegenheiten, dem Vorstand für den Leistungssportbetrieb, dem Vorstand für den Kinder- und Jugendsportbetrieb sowie den Geschäftsführern unter Vorsitz des Vorstandes für den allgemeinen Sportbetrieb und für die Programmkoordination.

Der Marketingausschuß, bestehend aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstand für operative Vereinsangelegenheiten und den Geschäftsführern unter Vorsitz des Vorstandes für Kommunikation, Information und Marketing.

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die gesamte Führung, Entscheidung und Verantwortung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung oder anderen statutenmäßigen Organen des Vereines vorbehalten sind.

(2) Dem Vorstand sind insbesondere vorbehalten

1 Erstellung des Rechnungsvoranschlages für den nächsten Tätigkeitszeitraum sowie der Rechnungsabschlüsse und des Rechenschaftsberichtes über den vergangenen Tätigkeitszeitraum

2 Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen sowie über Beschluß, auf Antrag oder auf Verlangen von außerordentlichen Mitgliederversammlungen

3 Anträge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Anträge zur Bestellung oder Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer, der Vermögensübernehmer und des Obmannes des Schiedsgerichtes an die Mitgliederversammlung

Vollzug aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung

5 Verwaltung des gesamten Vereinsvermögens

6 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

7 Sämtliche Personalangelegenheiten

Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen bis zu einer jährlichen Veränderung von 100% ohne Berücksichtigung der Indexveränderung des jeweilig neuesten Verbraucherpreisindex sowie von Gebühren aller Art

9 Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vereinsvermögens jeglicher Art gemäß dem jeweiligen Rechnungsvoranschlag oder ohne Rechnungsvoranschlag im Ausmaß von bis zu einem Viertel der jeweilig veranschlagten Gesamtausgaben des betreffenden Kalenderjahres des Tätigkeitszeitraumes

Einrichtung, Bestellung und Abberufung von ständigen oder fallweisen Ausschüssen

Zuerkennung von unterstützenden Mitgliedschaften

Ablehnung von Beitrittswerbern sowie Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern

Der Beitritt zu oder der Austritt von Dachverbänden

Alle verwaltungs- und vereinsrechtlichen Angelegenheiten sowie Steuerangelegenheiten

Alle finanziellen sowie zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten

§ 15

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Vorstandsvorsitzender

Der Vorstandsvorsitzende füllt im Vorstand die höchste Funktion aus und vertritt den Verein in allen Bereichen nach außen und innen sowie in allen Veranstaltungen des Gesamtvereines. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in den Mitgliederversammlungen. Bei außerordentlicher Gefahr im Verzug oder absolut unaufschiebbaren Entscheidungen ist er berechtigt, in eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen, die ausschließlich in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes als Kollegialorgan fallen. Zu deren endgültiger Wirksamkeit ist aber ohne Aufschub die nachträgliche Genehmigung durch die jeweiligen Vereinsorgane erforderlich. Der Vorstandsvorsitzende zeichnet auf Grund von Beschlüssen des Vorstandes gemeinsam mit dem Vorstand für Finanzen sämtliche Schriftstücke und Verträge, die finanzielle Angelegenheiten bzw. Verpflichtungen oder Forderungen jeder Art betreffen. Sonstige Schriftstücke, die nicht in die ausdrückliche alleinige Kompetenz des oder der Geschäftsführer fallen, zeichnet der Vorstandsvorsitzende allein oder gemeinsam mit dem oder den Geschäftsführern. Der Vorstandsvorsitzende trifft im übrigen alle Entscheidungen, die keinem Vorbehalt unterliegen, in eigener Verantwortung.

Erster Vizevorstandsvorsitzender

Der erste Vizevorstandsvorsitzende oder ein für diese Funktion bestelltes anderes Vorstandsmitglied übernimmt sämtliche Agenden des Vorstandsvorsitzenden für die jeweilige Zeit von dessen Verhinderung.

Zweiter Vizevorstandsvorsitzender

Der zweite Vizevorstandsvorsitzende oder ein für diese Funktion bestelltes anderes Vorstandsmitglied übernimmt sämtliche Agenden des Vorstandsvorsitzenden für die jeweilige Zeit der gemeinsamen Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden und des ersten Vizevorstandsvorsitzenden.

4. Vorstand für operative Vereinsangelegenheiten

Dem Vorstand für operative Vereinsangelegenheiten obliegen alle operativen Aufgaben des Vereines als Generalmanager. In dieser Funktion sind sämtliche eigenen operativen Agenden der übrigen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandes für Finanzen derart einbezogen, als sie nur einvernehmlich mit dem Vorstand für operative Vereinsangelegenheiten und Vizevorsitzenden auszuüben sind. Bei mangelndem Einvernehmen entscheidet der Vorstand als Kollegialorgan. Außerdem obliegt ihm alles, was nicht speziell anderen Vorstandsmitgliedern vorbehalten ist, und zwar in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern und der Geschäftsführung. Insbesondere obliegen ihm personen- und sportbezogene Angelegenheiten in Bereichen wie Frauen, Männer, Senioren oder allgemeiner Mitgliederbetreuung. Er übt weiters die Funktion eines Vereinsombudsmannes aus.

5. Vorstand für den allgemeinen Sportbetrieb und die Programmkoordination

Ihm obliegt die Verantwortung für den gesamten Bereich des allgemeinen Sportbetriebes in allen Angelegenheiten und auf allen Ebenen. Weiters obliegt ihm die Verantwortung, Koordinierung, Planung, Durchführung und Kontrolle des gesamten Sportbetriebes des Vereines in fachlicher und organisatorischer Hinsicht sowie des gesamten Vereinsprogrammes in sportlicher und außersportlicher Hinsicht. Ihm obliegt in allen Sportbereichen die letzte Entscheidungskompetenz, außer es liegen dementsprechende Anträge an den Vorstand vor.

6. Vorstand für den Leistungssportbetrieb

Ihm obliegt die Verantwortung für den gesamten Bereich des Leistungssportbetriebes in allen Angelegenheiten und auf allen Ebenen.

7. Vorstand für den Kinder und Jugendsportbetrieb

Ihm obliegt die Verantwortung für den gesamten Bereich des Kinder- und Jugendsportbetriebes in allen Angelegenheiten und auf allen Ebenen.

Vorstand für Finanzen

Dem Vorstand für Finanzen obliegt die Verantwortung für den gesamten Bereich der Geldgebarung und des Rechnungswesens, die steuerlichen Angelegenheiten sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er zeichnet gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden gemäß Ziffer 1. Weiters obliegt ihm die Erstellung der Rechnungsvoranschläge sowie der Rechnungsabschlüsse und die dementsprechende Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.

Vorstand für Kommunikation, Information und Marketing

Dem Vorstand für Kommunikation, Information und Marketing obliegt die Verantwortung für den gesamten Bereich der Protokollierung von Vorstandsangelegenheiten und der Mitgliederversammlungen sowie die Verfassung sonstiger Schriftstücke außerhalb des Bereiches der Geschäftsführung, die dementsprechende Archivierung und die mediale Dokumentation des Vereinslebens. Weiters obliegt ihm die Information der Vereinsmitglieder über das Vereinsleben als Hauptverantwortlicher für die Vereinsmitteilungen sowie die statutengemäßen Einladungen zu den Mitgliederversammlungen. Außerdem ist er für den internen Informationsfluß zwischen den einzelnen Vereinsorganen, dem Sport- und sonstigen Personal sowie allen Vorstandsmitgliedern verantwortlich. Weiters obliegt ihm die gesamte Öffentlichkeitsarbeit und Werbung im Rahmen von vom Vorstand beschlossenen Marketingstrategien.

§ 16

Der Beirat

(1) Dem Beirat obliegt die Unterstützung, Beratung und Kontrolle des Vorstandes. Zu Mitgliedern des Beirates können ausschließlich ehemalige Vorstandsmitglieder und ehemalige Rechnungsprüfer gewählt bzw. bestellt werden.

(2) Der Beirat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung hat den Vorsitzenden des Beirates über Vorschlag eines nicht mehr zum Vorstand kandidierenden Vorstandsmitgliedes oder Rechnungsprüfers oder auf Grund eigener Kandidatur eines Berechtigten zu wählen.

(3) Die Auswahl, Anzahl, Ergänzung oder Aufstockung der Beiratsmitglieder obliegt dem Vorsitzenden des Beirates, ebenso die Bestellung eines Stellvertreters. Zur Abwahl des Vorsitzenden bedarf es einer Zweidrittelmehrheit des Beirates bei mindestens notwendiger Dreiviertelanwesenheit.

(4) Der Beirat wird von dessen Vorsitzenden fallweise oder nach Bedarf einberufen und ist bei Anwesenheit der Mehrheit der jeweiligen Anzahl der Beiratsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, wobei Stimmenthaltungen ausgeschlossen sind.

(5) Für seine Tätigkeit ist dem Beirat vom Vorstand und der Geschäftsführung des Vereines Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren bzw. jede gewünschte Information zu erteilen. Weiters sind zu Handen des jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich nach deren Erstellung sämtliche Protokolle aller Vorstandssitzungen zu übermitteln.

(6) Binnen vier Wochen nach tatsächlicher Übernahme der Protokolle durch den jeweiligen Vorsitzenden hat der Beirat gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes ein Einspruchsrecht bzw. einen Einspruch zu erheben, wenn solche Beschlüsse und Entscheidungen offensichtlich gegen Inhalt und Geist der gegenständlichen Statuten verstoßen oder eindeutig eine Nichtbeachtung der §§ 1 – 5 der gegenständlichen Statuten vorliegt und in deren Widerspruch steht. Weiters hat der Beirat auch ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse oder Entscheidungen über Veräußerungen und Belastungen von unbeweglichem Vereinsvermögen ohne Rechnungsvoranschlag gemäß § 14 (2) Ziff. 9 sowie gegen solche über Erwerb und Tausch von Immobilien.

(7) Im Falle eines Einspruches ist dieser vom jeweiligen Vorsitzenden des Beirates dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter fristgemäß mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Beeinspruchte Beschlüsse oder Entscheidungen gelten, ausgenommen bei Gefahr in Verzug oder bei notwendiger Einhaltung von Fallfristen, als sistiert, in der Zwischenzeit bereits vollzogene Beschlüsse oder Entscheidungen, wenn rechtlich möglich, als vorläufig.

(8) Über einen Einspruch hat der Vorstand mit dem Beirat unverzüglich zu beraten und im Falle einer einvernehmlichen Lösung den oder die beeinspruchten Beschlüsse oder Entscheidungen zu bestätigen, aufzuheben oder neu zu fassen. Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt und beharrt der Beirat auf seinem Einspruch, so müssen beeinspruchte Beschlüsse oder Entscheidungen vom Vorstand sofort aufgehoben bzw. rückgängig gemacht werden, bei bereits vollzogenen Beschlüssen oder Entscheidungen, wenn dies rechtlich noch möglich ist. Bei Verweigerung des Beharrungsbeschlusses durch den Vorstand sowie zwingend bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes hat der Beirat eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen zu lassen.

§ 17

Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, der Mitgliederversammlung oder auf Grund eigener Kandidatur auf die Dauer von zwei Jahren bestellt, wobei Wiederbestellungen wiederholt möglich sind. Die Rechnungsprüfer sind ausschließlich der Mitgliederversammlung verantwortlich und berichtspflichtig. Jeder Rechnungsprüfer ist eigenverantwortlich und selbständig tätig. Der Bericht an die Mitgliederversammlung erfolgt gemeinsam oder getrennt.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle über die gesamte finanzielle Gebarung des Vereines im allgemeinen sowie über die Einhaltung der Rechnungsvoranschläge und Erstellung der Rechnungsabschlüsse im besonderen. Die Kontrolle hat laufend und begleitend zu erfolgen und sind Feststellungen über Wunsch der Rechnungsprüfer zu protokollieren. Im Rahmen der Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist ihnen ausnahmslos in alle Unterlagen Einsicht und zu allen Einrichtungen Zutritt zu gewähren sowie sind ihnen Auskünfte und Informationen jeder gewünschten Art von jedem Vereinsorgan zu erteilen. Über wesentliche Prüfungsergebnisse während der Funktionsperiode haben sie den Vorstandsvorsitzenden zu informieren, dem Vorstand können sie Empfehlungen, Bedenken und Vorschläge aussprechen. Bei schwerwiegenden Feststellungen in finanziellen Angelegenheiten können beide Rechnungsprüfer gemeinsam eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand beantragen lassen.

(3) Bei ununterbrochener Verhinderung eines oder beider Rechnungsprüfer gemeinsam über mehr als sechs Monate hat der Vorstand unverzüglich ein oder zwei Ersatzrechnungsprüfer bis zur Beendigung der Behinderung zu bestellen. Diese müssen mindestens zwanzig Jahre Vereinsmitglied ab Volljährigkeit sein und für diese Funktion einstimmig als qualifiziert befunden werden.

§ 18

Das Schiedsgericht

(1) Für Streitigkeiten jeder Art, die aus dem Vereinsverhältnis entstehen und die nicht nach Schlichtungsversuchen vorgelagerter Organe oder Funktionäre bereinigt werden können, steht jedem Vereinsmitglied die Anrufung des Schiedsgerichtes über Antrag an den Vorstand zu. (2) Dieser hat unverzüglich den Obmann des Schiedsgerichtes zu verständigen und diesen mit der Bildung eines Schiedsgerichtes zu beauftragen. Dieses besteht aus dem Obmann und zwei von ihm ausgewählten Vereinsmitgliedern, die mindestens seit zwanzig Jahren ab Volljährigkeit Vereinsmitglieder sein und für diese Funktion geeignet erscheinen müssen. Der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Obmann des Schiedsgerichtes soll tunlichst ein Jurist sein. Die Durchführung des Verfahrens im einzelnen obliegt dem Obmann und soll grundsätzlich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung erfolgen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und endgültig. Durch die Mitgliedschaft beim Verein unterwirft sich das anrufende Mitglied dem Spruch des Schiedsgerichtes. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch ausgeschlossen.

§ 19

Die Liquidatoren

(1) Die Liquidatoren haben die ausschließliche Aufgabe, das verbleibende Vereinsvermögen statutengemäß abgabenrechtlich begünstigten Zwecken nach den Bestimmungen des § 22 zuzuführen.

(2) Für den Fall der freiwilligen Auflösung des Vereines hat die dazu ausschließlich einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluß einen oder mehrere Liquidatoren zur Abwicklung der Auflösung zu bestellen.

(3) Für den Fall des Eintrittes des Wegfalles des begünstigten Vereinszweckes hat eine vom Beirat durch den Vorstand einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren zur Abwicklung der Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens zu bestellen.

(4) Die Liquidatoren können Vereinsmitglieder oder Nichtvereinsmitglieder sein. Durch dementsprechende rechtsverbindliche Vereinbarungen müssen ihre Aufgaben bestimmt werden, wobei sich die Pflichten aus den Bestimmungen des § 22 ergeben. Die notwendigen Mittel für die Liquidatoren sind aus dem Vereinsvermögen bereitzustellen.

§ 20

Die Vermögensübernehmer

(1) Die von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu wählenden zwei bis drei Vermögensübernehmer haben die ausschließliche Aufgabe, das gesamte Vereinsvermögen zwischenzeitlich treuhänderisch zu übernehmen, wenn in Verbindung mit dem freiwilligen Auflösungsbeschluß des Vereines durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach zwingender Einberufung durch den Beirat wegen Wegfalles des begünstigten Vereinszweckes kein oder ein nicht den Statuten entsprechender Beschluß über die Verwendung des Liquidationsvermögens gefaßt wurde. Die Vereinsmitgliedschaft der Vermögensübernehmer muß im Anlassfall aufrecht sein.

(2) Die Vermögensübernahme hat sofort nach Eintritt der statutenwidrigen Vorgangsweise auf jede mögliche Art, notfalls unter Beiziehung eines rechtlichen Beistandes, derart zu erfolgen, das über diesen Rechtsakt keine Zweifel bestehen. Für dementsprechende ausreichende Dokumentation über den Anspruch auf die Vermögensübernahme ist von den Vermögensübernehmern zu sorgen. In jedem Fall von Bestreitung oder faktischer Verhinderung der Vermögensübernahme, durch wen oder was auch immer, ist von den Vermögensübernehmern auf Kosten des Vermögens jeder notwendige Rechtsweg zu beschreiten.

(3) In der Folge ist dann von den Vermögensübernehmern das Liquidationsvermögen im Sinne des § 22 (3) zu übertragen.

(4) Die Vermögensübernehmer sollen tunlichst Juristen und Finanzexperten sein.

§ 21

Die Geschäftsführung

Für die operative Tätigkeit im Verein können ein oder mehrere Geschäftsführer vom Vorstand bestellt werden. Sie sind ausschließlich dem Vorstand unterstellt, verantwortlich bzw. weisungsgebunden und ist ihr Tätigkeitsbereich vertraglich genau zu regeln. Jede Art von Beschäftigungsverhältnis ist möglich und obliegt auch deren Auflösung dem Vorstand. Die Positionen von Vereinsorganen gemäß § 10 Ziff. 2 – 7 sind mit denen eines Geschäftsführers nicht vereinbar. Zwecks Berichterstattung und in sonst notwendigem Ausmaß haben der oder die Geschäftsführer auf jeweiligen Wunsch des Vorstandsvorsitzenden an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 22

Auflösung des Vereines und Verwendung des Vereinsmögens

(1) Der Verein endet entweder durch freiwillige oder behördliche Auflösung. In beiden Fällen sowie bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes durch Änderung des Vereinszweckes unter Fortbestand des Vereines ist über die Verwendung des verbleibenden Liquidationsvermögens gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen.

(2) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit von vier Fünftel bei zusätzlich erforderlicher Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller jeweils stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Bei Beschlussfassung über eine freiwillige Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes durch Änderung der dementsprechenden Bestimmungen der Statuten durch eine Mitgliederversammlung sind durch die außerordentliche Mitgliederversammlung ein oder mehrere Liquidatoren gemäß den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 4 zu bestellen. Im Falle einer Nichtbestellung oder einer statutenwidrigen Vorgangsweise treten an ihre Stelle automatisch die Vermögensübernehmer.

(3) In der Folge haben die außerordentliche Mitgliederversammlung oder die Vermögensübernehmer einen Beschluß zu fassen, wem das Liquidationsvermögen zu übertragen ist. Der Nachfolgerechtsträger sollte nach Möglichkeit und Bereitschaft die gleichen oder ähnlichen Vereinsziele verfolgen wie der übertragende Verein. Im Sinne der Bundesabgabenordnung ist der Nachfolgerechtsträger weiters zu verpflichten, das gesamte übertragene Liquidationsvermögen dauernd ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Als Nachfolgerechtsträger ist eine Körperschaft privaten oder öffentliches Rechts, Personenvereinigung oder Vermögensmaße zu bestimmen, die sich den Liquidatoren oder den Vermögensübernehmern gegenüber über die weitere ausschließlich begünstigte Verwendung des Liquidationsvermögens zu verpflichten hat und weiters ihnen gegenüber durch dementsprechende rechtsverbindliche Vereinbarungen für alle künftigen etwaigen Inanspruchnahmen jeder Art, welche sich aus allfälligen nicht begünstigten Verwendungen des Liquidationsvermögens ergeben, subsidiär haftet.

(4) Als Liquidationsvermögen gilt das verbleibende Vereinsvermögen ohne jegliche Belastungen nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten.

(5) Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines haben der letzte Vorstandsvorsitzende oder die Vermögensübernehmer den Auflösungsbeschluß binnen vier Wochen der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen.

§ 23

Allgemeine bzw. gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Satzungen des Allgemeinen Turnvereines in Graz in der Fassung des Jahres 1976 sowie die Geschäftsordnung zu diesen Satzungen werden außer Kraft gesetzt und durch die gegenständlichen Statuten ersetzt, die ausnahmslos ab deren Inkrafttreten für alle Vereinsangelegenheiten anzuwenden sind.

(2) Die gegenständlichen Statuten stellen die Grundlage der gesamten Vereinstätigkeit dar.

(3) Sämtliche Organe sowie alle Vereinsmitglieder unterwerfen sich durch ihre Mitgliedschaft in ihrem jeweiligen Status den Statuten.

(4) Bei Auslegungsdifferenzen über die Statuten oder etwaigen fehlenden Bestimmungen über Vereinsfragen sind alle zur Lösung daran Beteiligten aufgefordert, persönliche Interessen zu vermeiden und gemeinsam eine Lösung zu finden, die dem Wohle des Vereines am meisten dient. Subsidiär sind neben den Statuten das Vereinsrecht, die Vereinsrichtlinien, das Zivilrecht (ABGB), die Zivilprozessordnung sowie in Anlaßfällen das Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht oder sonstige andere geltende Normen anzuwenden bzw. zu berücksichtigen.

(5) Statutengemäß gefasste Beschlüsse der Vereinsorgane bilden jeweils bis zu deren Aufhebung oder Änderung geltendes und anzuwendendes Recht für alle Vereinsmitglieder und Organe.

(6) In allen Verhinderungs- und Vertretungsfällen, die nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die relevanten Bestimmungen des § 13 sinngemäß.

(7) Sämtliche Bestimmungen der gegenständlichen Statuten, die der Einfachheit halber teilweise sprachlich geschlechtsspezifisch männlich formuliert sind, gelten ausnahmslos und ohne Einschränkungen auch als gleichberechtigt auf das weibliche Geschlecht bezogen.

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